Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7#abs-1 (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7#abs-2 (2) Meldepflichtig ist:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7#abs-2a (2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deutschen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbeschadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Angaben:
Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden, wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7#abs-3 (3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung für die in Absatz 2 genannten Ereignisse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7#abs-4 (4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes Ereignis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/7#abs-5 (5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.
Änderungsverlauf
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2013 I S. 1926
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01.12.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I 2367)
BGBl. 2011 I S. 2367
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18.02.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (BGBl. I 300)
BGBl. 2004 I S. 300
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 7 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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